Satzung der Angelfreunde Bötzingen e.V.
Registernummer VR 1332
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Angelfreunde Bötzingen e.V. und hat seinen Sitz in Bötzingen.
Der Verein ist ein eingetragener Verein und ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
Aufgaben des Vereins ist Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“, Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Boote und dazu gehörige Anlagen.
Förderung der Vereinsjugend
Der Verein berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jungangler. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und dürfen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur unter Begleitung eines erwachsenen Mitglieds an den Vereinsgewässern angeln.
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod
Durch Austritt, dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
Durch Ausschluss, dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
gegen die Regel der Satzung grob verstoßen hat,
wenn es das Ansehen oder Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
wenn es wegen eines Vergehens in Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§6
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschusses kann der Vorstand in wenigen schweren Fällen gegen das Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder bestimmten Vereinsgewässern,
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuführen sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich (spätestens bis zum Eröffnungsangeln) abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen wie z.B. Arbeitseinsätze zu erfüllen,
die Fischereiprüfung abzulegen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand dem 2.Vorstand und 2 gleichrangigen Beisitzern, einem Schriftführer und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand der 2.Vorstand und die 2 Beisitzer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die der 2 Beisitzer wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes und 2.Vorstandes beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
Der 1. Vorstand überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder. Alle Vorstandmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
§10
Die Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten, eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
Zu den Aufgaben der Mitglieder der Mitgliederversammlung gehört:
Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder,
Grundsätzliche Satzungsänderungen,
Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder,
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind,
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Protokollführer und dem Schriftführer unterzeichnet.
§11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 8 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Einer der Kassenprüfer beantragt in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3 Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtskräftigkeit oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Gemeinde Bötzingen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.
§13
Formelle Änderungen
Der 1. Vorstand, Die Vorstandschaft sowie die aktiven Mitglieder sind mit einer einfachen Mehrheit ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Bötzingen, 03.02.2025
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